AGB

Allgemeine Geschäfts-Bedingungen

Für unsere Verkäufe gelten, auch wenn der Besteller ausdrücklich etwas anderes vorschreibt, unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Durch Entgegennahme der gelieferten Waren erklärt sich der Besteller hiermit einverstanden. Stillschweigen unsererseits gegen über Bedingungen des Bestellers gilt in keinem Falle als Anerkennung oder Zustimmung. Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen nachstehend:

Alle Bestimmungen gelten ausschließlich für Deutschland und die Länder der Europäischen Union.

Mehrwertsteuerbefreit in der Europäischen Union bei gültiger USt-Identifikationsnummer.

 

1.Allgemeines

Lieferverträge, sonstige Vereinbarungen und Absprachen gelten als Verbindlich, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Bestellungen, die mit unseren Verkaufsbedingungen inhaltlich nicht übereinstimmen, gelten mit der Abnahme unserer Auftragsbestätigung als ausschließlich zu unseren Bedingungen erfolgt. Die Annahme unserer Bedingungen gilt als erfolgt, wenn nicht binnen einer Woche schriftlich Einwendungen erhoben werden und die Abnahme der bestellten Ware verweigert wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Schreibens, mit welchen Einwendungen gegen unsere Bedingungen erhoben werden.

 

2.Preise

Alle Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sind Grundpreise (nicht Effektivpreise), wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt unfrei. Alle nach dem Geschäftsabschluss durch Bundes- oder Landesgesetze neu eingeführten Aufgabe sowie etwaige Erhöhungen von Frachten, Zöllen usw., die Lieferungen irgendwie direkt oder indirekt verteuern, geht zu Lasten des Käufers, sofern es sich bei diesem um Kaufleute handelt.

 

3.Verpackung

Gewünschte oder vom Lieferer für erforderlich gehaltene Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

 

4.Annullierung von Aufträgen

Jeder erteilte Auftrag wird als echte Bedarfsdeckung angesehen und bei uns entsprechend eingeplant, wobei unsere Belieferungsmöglichkeit vorbehalten bleibt. Eine spätere bedingungslose Annullierung wird in keinem Fall anerkannt.

 

5.Gefahrübergang

Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferung das Lieferwerk verlässt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird.

 

6.Mehr- oder Minderlieferung

Je nach Art der Fabrikate sind bei der Lieferung Abweichungen der Gewichte und Stückzahlen bis zu 10 % v.H. gestattet und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge als auch der einzelnen Teillieferung, soweit dies handelsüblich und gebräuchlich ist. Berechnet wird nur die tatsächlich gelieferte Warenmenge.

 

7.Abnahme

Soll die Ware nach besonderen Bedingungen des Bestellers geprüft werden, so erfolgt die Abnahme beim Lieferwerk. Sachliche Abnahmekosten werden vom Lieferer, persönliche Reise- und Aufenthaltskosten des Abnahmebeamten vom Besteller getragen. Verzichtet der Käufer auf Abnahme in der Fabrik, so gilt die Ware als abgenommen, sobald sie das Werk verlässt.

 

8.Haftung für Mängel

Der Besteller ist ausdrücklich verpflichtet, die von uns gelieferten Waren und Dienstleistungen unverzüglich nach Erhalt gründlich und gewissenhaft zu überprüfen. Wenn sich die Beanstandung als begründet erweist, wird kostenlos und frachtfrei –ursprünglicher Empfangsstation Ersatz geliefert, bei Gütemängeln jedoch nur, wenn das fehlende Material mehr als 5 v.H. der Liefermenge beträgt und die fehlerhaften Stücke zurückgegeben werden. Weitergehende Ansprüche, wie Wandlung oder Minderung, Vergütung von Schäden oder Arbeitslöhne, auch Nachfolgeschäden bei Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung, Verzugsstrafen usw. sind ausgeschlossen. Ist Nachbesserung nicht möglich, so stehen dem Besteller bei Lieferung neu hergestellte Sachen Wandlungs- und Minderungsansprüche dennoch zu.

 

9.Liefer- und Abnahmefristen

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Besteller seine Verpflichtungen nicht einhält, oder wenn unvorhersehbare Hindernisse eintreten, die der Lieferant trotz der nach Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, ungeachtet, ob im Werk des Lieferanten oder bei seinem Unterlieferanten eingetreten, z.B. Betriebsstörungen oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh-und Baustoffe. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung. Der Lieferant hat dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich mitzuteilen. Dauern die Verzögerungen länger als einen Monat oder finden Betriebsstillegungen im Werk des Lieferers oder bei seinen Vorlieferanten statt oder treten Kriegsfälle oder sonstige Ereignisse ein, die die derzeitige Produktions- und Liefergrundlage wesentlich verändert oder wird der Lieferant an der Einhaltung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt, nicht abwenden konnte und dadurch die Lieferung unmöglich wird, so wird er von der Lieferverpflichtung frei. Auf diese Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er dem Besteller unverzüglich benachrichtigt. Unterlässt er dies, so treten die ihn begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein. Für Besteller, die weder noch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen sind, gelten die obenstehenden Bedingungen mit folgenden Einschränkungen: "Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Leistungsverzug, des Bestellers wegen Leistungsverzug, Unvermögens oder Unmöglichkeit, wegen positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss oder wegen unerlaubter Handlung, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind(Folgeschäden), werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit." Bei Verzögerungen von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte wegen der übrigen Teilmengen geltend machen. Ist eine Abnahmefrist festgesetzt, so ist der Lieferer über ihren Ablauf hinaus zu Leistungen nicht verpflichtet. Die Abrufe der einzelnen Teilleistungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig zu erteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist, andernfalls ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Ist eine Frist für eine Einteilung nicht bestimmt, so gilt eine Zeit von 3 Monaten als vereinbart. Der Lieferer ist zur Teillieferung berechtigt, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist. Bei Verzögerungen von Teillieferungen oder bei vom Lieferer zu vertretender teilweiser Unmöglichkeit, hat der Besteller das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit zu verlangen oder von dem ganzen Vertrag zurückzutreten, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn nicht von Interesse ist.

 

10.Rechte des Lieferers auf Rücktritt

Voraussetzung für die Leistungspflicht ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wenn der Lieferer nach Vertragsabschluss Auskünfte erhält, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht als begründet erscheinen lassen, so insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Geschäftsaufsicht, Konkurs, Geschäftsauflösung, Übergang, Wechselprolongationen usw. oder wenn der Besteller Vorräte, Außenstände oder gekaufte Waren verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt oder fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht zahlt, so ist der Lieferer berechtigt Vorauszahlung oder Sicherheit oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung, oder, soweit andere Zahlung als Barzahlung vereinbart ist, Barzahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

11.Eigentumsvorbehalt

An von uns gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentumsrecht bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises sowie bei Kaufleuten der Geschäftsverbindung mit dem Kunden auch durch frühere oder spätere Geschäfte oder sonst wie zu stellende Forderungen einschließlich Fälligkeitszinsen, auch wenn diese noch nicht geltend gemacht worden sind, vor. Es wird bereits jetzt die sicherungsweise Übereignung aller gelieferten Waren vereinbart unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Verwahrungsverhältnisses. Bei Zahlung durch Anweisung, Schecks oder Wechsel gilt die Bezahlung –auch bei Verlängerungspapieren- erst mit der Einlösung als erfolgt. Unser Eigentum erlischt nicht durch Aufnahme der Kaufpreisforderung in eine laufende Rechnung oder Anerkennung eines gezogenen Saldos. Die etwaige Be-und Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt stets in unserem Auftrag ohne Verbindlichkeit für uns. Die entstandene Halb- oder Fertigerzeugnisse bleiben oder werden unser Eigentum, wobei die Kunden sie für uns verwahren. Werden zu der Herstellung der Halb- und Fertigwaren auch Waren anderer Lieferanten verwandt, so werden wir Miteigentümer an den Halb- und Fertigerzeugnissen  nach dem Anteil des Wertes der zur Herstellung der Halb- und Fertigerzeugnisse aus unseren Lieferungen verwandten Materialien. Der Kunde tritt weiter bereits jetzt zur Sicherheit aller unserer Forderungen. Aus der Geschäftsverbindung, die ihr durch die Weiterveräußerung unserer Ware entstehenden Rechte an uns ab. Eine Weiterveräußerung unsere Ware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen und nur so lange, wie der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder keine Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit aufkommen lässt. Für den Fall, dass unsere Ware vom Kunden zusammen

Mit anderen, nicht uns oder dem Kunden gehörender Waren ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung und Vermischung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware, die mit den anderen Waren Gegenstand des Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns Auskunft über den Bestand der vorstehenden Forderung zu geben und die Abtretung dieser Forderungen dem Schuldner anzuzeigen. Wir sind gleichzeitig berechtigt, diese Anzeige von uns aus vorzunehmen, sobald der Kunde mit seiner Zahlung in Rückstand kommt. Leistet der Drittschuldner Zahlungen nur in Höhe eines Teilbetrages der gesamten Kaufpreisforderung, gilt die Abtretung jedoch für die erste und die folgenden Zahlungen in voller Höhe, bis die an uns geschuldete Kaufpreisforderung getilgt ist. Uns oder einem von uns Bevollmächtigten ist bei Zahlungsrückstand des Kunden auch das Betreten seines Lagers zum Zwecke der Feststellung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten bzw. sicherungsübereigneten Waren gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, uns bei dieser Feststellung, notfalls durch Vorlage geeigneter Unterlagen behilflich zu sein und die unter Eigentum gelieferten bzw. sicherungsübereigneten Waren abgesondert von den übrigen Waren des Lagers zu bewahren. Über die abgesonderten Waren ist ein Lagerbestandsbuch zu führen.

 

12.Zahlungbedingungen

Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Skontoabzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte Schadensersatz (nach den Grundrechten des Verzugs) in Höhe der zwischen Fälligkeit und Zahlung üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen, wie sie von den deutschen Banken berechnet werden, zu fordern. Erfolgt die Zahlung in Wechsel, Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so fallen die Kosten für Diskontierung und Einbeziehung dem Besteller zur Last, Wechsel werden nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit und nur zahlungshalber angenommen. Der Besteller ist zur Aufrechnung nicht berechtigt, es sei denn, es steht ihm eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung zu. Kaufleuten steht ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

 

13.Erfüllungsort, Verbindlichkeit der Verträge, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten ist der Sitz des Lieferers. Über Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht. Rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile entbindet den Besteller im Übrigen nicht vom Vertrag. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nur mit nach vorher einzuholender Zustimmung des Lieferers übertragbar. Der Lieferer darf die Zustimmung nur verweigern, wenn er durch die Übertragung benachteiligt wird. Eine Benachteiligung liegt insbesondere dann vor, wenn beim Übernehmen die Voraussetzung der Ziffer 10 vorliegt oder dieser mit dem Lieferer in einem Wettbewerbsverhältnis steht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Liefergeschäft –auch im Wechsel –oder Scheckprozess –  ist ausschließlich für Altenstadt, zuständige Amtsgericht Neu-Ulm, soweit nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen ein anderer Erfüllungsort oder Gerichtsstand begründet ist.

 

Birk Technik, Butzen 1, 88145 Hergatz,

Tel. 08385/9224160, Fax.08385/9224159